Kassenzuschuss: Zahnbrücke und Implantat
Bei einem fehlenden Zahn hat man als Patient Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Krankenkasse. Je nach Anzahl und Position der Zahnlücken greift ein anderer Festzuschuss.
Ob man sich für die Regelversorgung (Zahnbrücke) oder ein Implantat als Zahnersatz entscheidet, ändern nichts an der Höhe des Zuschusses.
Festzuschüsse für Zahnlücken, Stand 01/23
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Festzuschuss für eine Zahnlücke
„Position 2.1: zahnbegrenzte Zahnlücke mit einem fehlenden Zahn“, Zuschuss wird je Zahnlücke gewährt.
Zuschuss für Brücke und Implantat gleich hoch
Der Zuschuss bleibt gleich, egal ob die Zahnlücke durch eine Brücke oder ein Implantat geschlossen wird. Ein weiterer Zuschuss ist zusätzlich zu 2.1 möglich: Liegt die Zahnlücke im Frontzahnbereich, gibt es von der Kasse noch einen Zuschuss für die Verblendung von Krone und Brückengliedern. Entscheidet man sich statt einer Brücke für ein Frontzahnimplantat, hat das viele Vorteile. Jedoch sind die Gesamtkosten trotz Kassenzuschuss hoch.
Festzuschuss für eine Verblendung
„Position 2.7: vestibuläre Verblendung“ gilt für zu ersetzende Zähne im Sichtbereich.
Wann gibt es den Verblendungszuschuss?
Bei dem Anteil einer Zahnreihe, der beim sprechen und lächeln sichtbar ist, spricht man vom sichtbaren Bereich, der Verblendgrenze. Damit nicht für jeden Patienten individuell entschieden werden muss, welchen Zahn man sieht, und welchen nicht, gibt es dazu eine gesetzliche Regelung:
- Im Oberkiefer liegt die Verblendgrenze von Zahn 5 bis 5,
- im Unterkiefer von Zahn 4 bis 4 (von der Mitte aus gezählt).
Liegt die Brücke (anteilig) in diesem Bereich, gibt es pro Brückenglied und Brückenpfeiler den Zuschuss für die Verblendung.
Festzuschuss bei 2-4 fehlenden Zähnen nebeneinander
Fehlen 2 oder mehr Zähne nebeneinander, ist eine größere Brückenspanne nötig. Für eine Brücke als Regelleistung sind 2 Pfeilerzähne nötig, die 2 oder 3 Lücken durch Brückenglieder schließen.
Festzuschüsse bei größeren Brücken
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Größere Brücke nur bei Frontzähnen
Eine Brückenspanne von 4 Brückengliedern ist ausschließlich bei fehlenden mittleren Frontzähnen zulässig. Im Seitenzahnbereich würde die enorme Spannlast zum frühzeitigen Ausfallen der Pfeilerzähne führen. Deswegen bezuschusst die Kasse diese Versorgung nicht und auch der Zahnarzt wird keine solche Brücke einsetzen.
Bei größeren Zahnlücken im Seitenbereich ist herausnehmbarer Zahnersatz die Regelversorgung.
Verblendungszuschuss auch bei größeren Brücken
Auch bei größeren Brücken innerhalb der Verblendgrenze wird der Festzuschuss 2.7 („vestibuläre Verblendung“) je Zahn/Brückenglied gewährt.
Kassenzuschuss bei 2 nebeneinander fehlenden Zähnen
„Position 2.2: zahnbegrenzte Zahnlücke bei 2 fehlenden Zähnen“
Zuschuss höher wenn Lücken im Sichtbereich
Der Zuschuss bleibt gleich, egal ob die Zahnlücken durch eine Brücke oder ein Implantat geschlossen wird. Liegen die Zahnlücken innerhalb der Verblendgrenze wird der Festzuschuss 2.7 („vestibuläre Verblendung“) je Zahn/Brückenglied zusätzlich gewährt.
Zuschuss bei 3 nebeneinander fehlenden Frontzähnen
„Position 2.3: drei nebeneinander fehlende Frontzähne“
Der Zuschuss bleibt gleich, egal ob die Zahnlücken durch eine Brücke oder ein Implantat geschlossen wird. Durch die Position der fehlenden Zähne ergibt sich im Frontzahnbereich der Verblendungszuschuss 2.7 für jede Krone.
Festzuschuss bei 4 nebeneinander fehlenden Frontzähnen
„Position 2.4: vier nebeneinander fehlende Frontzähne“. Da Frontzähne innerhalb der Verblendgrenze liegen, gibt es je Pfeiler/Brückenglied noch den Verblendungszuschuss 2.7 oben drauf.
Ob die Zahnlücken durch eine Brücke oder durch Implantate geschlossen werden, ändert nichts an der Höhe des Festzuschusses. Mehr Zuschuss kann man nur durch das Bonusheft der Krankenkasse erhalten.
Verblendungszuschuss für Zahnersatz im Sichtbereich
Liegen Brückenglieder oder Pfeiler im Sichtbereich, gibt es den Verblendungszuschuss 2.7 zusätzlich dazu, je Krone/Lücke
Wann gibt es keinen Zuschuss für eine Brücke?
Es gibt keinen Zuschuss von der Kasse, wenn eine Brücke für den vorliegenden Befund nicht der Regelleistung entspricht. Eine Zahnbrücke zum Schließen von 4 Zahnlücken ist zum Beispiel nur bei 4 fehlenden Frontzähnen möglich (Festzuschuss-Nr. 2.4). Eine Brücke mit einer hohen Spannlast ist nur bei Frontzähnen ausreichend stabil. Für mehr als 4 Zahnlücken nebeneinander entspricht die Zahnbrücke auch nicht der Regelleistung. Für 3 oder mehr Zahnlücken im Wechsel (Zahn-Lücke-Zahn-Lücke-Zahn-Lücke-Zahn) wird eine Brücke mit abwechselnd Krone und Brückenglied ebenfalls nicht bezuschusst. Hier ist herausnehmbarer Zahnersatz indiziert.
Brücke braucht Pfeiler: Keine Zahnbrücke bei Freiend-Situation
Fehlen die hinteren Zähne einer Zahnreihe, ist eine Zahnbrücke nicht möglich. Die fehlende Abstützung in Form eines Brückenpfeilers kann nur durch Zahnimplantate bewerkstelligt werden. Ohne Implantate ersetzt man fehlende Backenzähne durch herausnehmbaren Zahnersatz. Dieser entspricht beim Freiende auch der Regelleistung.
Wann gibt es mehr Zuschuss von der Krankenkasse?
Mit der Einführung der Festzuschüsse 2005, endete auch das System der prozentuellen Kostenübernahme der Krankenkasse. Eine Möglichkeit, den Festzuschuss zu erhöhen, gibt es aber dennoch: das Bonusheft.
Einmal im Kalenderjahr muss eine zahnärztliche Untersuchungen stattfinden und im Bonusheft dokumentiert werden:
- über einen Zeitraum von 5 Jahren gibt es 10% (von 60 auf 70%) Festzuschuss zusätzlich,
- über 10 Jahre sind es sogar 15% (insgesamt 75%).
Bei Härtefällen (Sozialhilfe, Niedrigeinkommen) zählt das Bonussystem nicht, stattdessen wird 100% der Regelleistung als Festzuschuss gewährt.