Kassenzuschuss: Zahnkrone, Teilkrone und Veneer
Ist ein Zahn überkronungsbedürftig, hat man als Patient Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Krankenkasse. Je nach Beschädigung des Zahns gibt es entweder eine Teil- oder eine Vollkrone und den entsprechenden Zuschuss. Die Zahnkrone ist kein Zahnersatz im klassischen Sinne. Denn eine Krone ersetzt einen Zahn nicht, er stellt ihn in Form und Funktion wieder her.
Festzuschüsse 01/2023 für Zahnerhalt: Zahnkrone, Teilkrone
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Wann gibt es eine Vollkrone, wann eine Teilkrone?
Der Unterschied zwischen einer Vollkrone und einer Teilkrone besteht darin, dass bei der Teilkrone nicht die ganze Zahnfläche abgeschliffen und überkront werden muss. Der noch intakte (nicht überkronungsbedürftige) Teil der Zahnfläche wird „ausgespart“.
Hat das Material für eine Zahnkrone Einfluss auf den Kassenzuschuss?
Ob Gold, Keramik oder Stahl: welches Material man für eine Zahnkrone wählt, hat keinen Einfluss auf die Höhe des Festzuschusses. Das Material bestimmt jedoch das zahnärztliche Honorar und die Gesamtkosten einer Krone.
Festzuschuss für eine Krone (1.1)
„Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit“
Zuschuss 1.1
- Ohne Bonus (60%): 210,69 €
- 70%: 245,81 €
- 75%: 263,36 €
- Härtefall (100%): 351,15 €
Die Überkronung dient zur Wiederherstellung von Schutz und Funktion eines „angeschlagenen“ Zahns. Die Vollkrone umgibt den gesamten Zahn.
Festzuschuss für eine Teilkrone (1.2)
„Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulärer und/oder oraler Zahnsubstanz“
Zuschuss 1.2
- Ohne Bonus (60%): 241,68 €
- 70%: 281,96 €
- 75%: 302,10 €
- Härtefall (100%): 402,80 €
Die Überkronung dient zur Wiederherstellung von Schutz und Funktion eines „angeschlagenen“ Zahns. Die Teilkrone umgibt nicht den gesamten Zahn, sondern nur einen Teil.
Festzuschuss für eine Verblendung (1.3)
„Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone/unzureichende Retentionsmöglichkeit im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für Kronen“
Zuschuss 1.3
- Ohne Bonus (60%): 71,93 €
- 70%: 83,92 €
- 75%: 89,92 €
- Härtefall (100%): 119,89 €
Dem Kassenzuschuss für eine Überkronung liegt die Position 1.1 zugrunde, für eine Teilkrone ist es die Position 1.2. Liegt der überkronungsbedürftige Zahn im so genannten „sichtbaren Bereich“, also innerhalb der Verblendgrenze, wird für die Vollkrone ein zusätzlicher Verblendungzuschuss gewährt (1.3). Für eine Teilkrone gibt es den Verblendungszuschuss nicht!
Zuschuss 1.3: was ist eine Verblendgrenze?
Die Verblendgrenze ist der Anteil einer Zahnreihe, der beim sprechen und lächeln sichtbar ist. Damit nicht für jeden Patienten individuell entschieden werden muss, welchen Zahn man sieht, und welchen nicht, gibt es dazu eine gesetzliche Regelung:
- Im Oberkiefer liegt die Verblendgrenze von Zahn 5 bis 5,
- im Unterkiefer von Zahn 4 bis 4 (von der Mitte aus gezählt).
Der Zuschuss wird pro Zahn innerhalb des sichtbaren Bereiches gewährt.
Festzuschuss für eine Verblendschale (Veneer)
Veneers (keramische Verblendschalen) dienen der Verschönerung von Frontzähnen. Ästhetische Gründe gelten nicht als Notwendigkeit für die Krankenkasse, sich an den Kosten zu beteiligen. Obwohl es sich hierbei um eine Privatleistung handelt, stellen Verblendschalen eine Sonderform dar, denn ein Zuschuss der Krankenkasse ist unter bestimmten Umständen trotzdem möglich:
Teilbeschädigter Frontzahn: Zuschuss für Veneers
Wenn die Zahnhartsubstanz eines Frontzahns teilweise geschädigt und somit auch (teil-)überkronungsbedürftig ist, besteht die Notwendigkeit, den Zahn zu versorgen. Der Festzuschuss für eine Teilkrone (Position 1.3) kann dann auch für Keramikverblendschalen gewährt werden.
Höherer Festzuschuss, sparen beim Zahnersatz
Mit der Einführung der Festzuschüsse 2005, endete auch das System der prozentuellen Kostenübernahme der Krankenkasse. Eine Möglichkeit, den Festzuschuss zu erhöhen, gibt es aber dennoch: das Bonusheft.
Einmal im Kalenderjahr muss eine zahnärztliche Untersuchungen stattfinden und im Bonusheft dokumentiert werden:
- über einen Zeitraum von 5 Jahren gibt es 10% (von 60 auf 70%) Festzuschuss zusätzlich,
- über 10 Jahre sind es sogar 15% (insgesamt 75%).
Bei Härtefällen (Sozialhilfe, Niedrigeinkommen) zählt das Bonussystem nicht, stattdessen wird 100% der Regelleistung als Festzuschuss gewährt.